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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Update zum Betriebsausgabenabzug bei Geschenken

Sachgeschenke an Geschäftspartner dürfen steuerlich nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn sie 35 € pro Jahr und Person nicht übersteigen. Für den Beschenkten stellen die Geschenke Einnahmen dar, die dieser grundsätzlich zu versteuern hat. Das schenkende Unternehmen kann für den Beschenkten die Besteuerung mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) des Bruttogeschenkpreises übernehmen.

Der Bundesfinanzhof entschied am 30.3.2017, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer durch das schenkende Unternehmen als weiteres Geschenk anzusehen und in die Prüfung der sog. 35-€-Grenze einzubeziehen ist. Damit wären bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen und unter Berücksichtigung eines pauschalen Kirchensteuersatz von 7% nur noch Geschenke bis zu einem Nettowert von 24,97 € als Betriebsausgabe abziehbar (siehe Ausgabe 3/2017, Seite 10 f.).

Am 6.9.2017 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass die bisherige Rechtslage unverändert bleibt. Danach ist für die Prüfung der 35-€-Grenze weiterhin allein der Geschenkwert maßgeblich. Dies hat zur Folge, dass bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen auch zukünftig Geschenke bis zu einem Nettowert von 35 € als Betriebsausgabe abziehbar sind. Wird diese Grenze überschritten, dürfen weder die Kosten des Geschenks noch die darauf anfallende Pauschalsteuer steuermindernd berücksichtigt werden.

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