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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Lohnsteuerliche Förderung der E-Mobilität

Das Bundesfinanzministerium hat am 14.12.2016 zu den lohnsteuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der E-Mobilität im Straßenverkehr Stellung genommen. Demnach sind folgende vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten geldwerten Vorteile steuerfrei:

  • das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens 
  • die zeitweise Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen zur privaten Nutzung

Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung oder gewährt er ihm Zuschüsse zur Anschaffung einer privaten Ladevorrichtung, so kann der Vorteil pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. (pauschaler) Kirchensteuer versteuert werden. Die obigen Regelungen sind nur im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 anwendbar.

Hinweis:
Die Steuerbefreiungsvorschrift für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs gilt nicht für Elektrofahrräder mit einer Geschwindigkeit unter 25 km/h, für die keine Kennzeichen und Versicherungspflicht besteht.

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