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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Aktivierung von Arbeitnehmererfindungen

Im Rahmen aktueller steuerlicher Betriebsprüfungen werden derzeit auch Zahlungen an Arbeitnehmer für Erfindungen kritisch untersucht. Vielfach möchte die Finanzverwaltung bisher als laufende Betriebsausgaben erfasste Zahlungen des Arbeitgebers nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz als aktivierungspflichtige Herstellungskosten behandeln. Das Bayrische Landesamt für Steuern hat dazu am 19.7.2017 Stellung genommen. Demnach ist zwischen sog. Diensterfindungen und freien Erfindungen zu unterscheiden:

Diensterfindungen sind Erfindungen, die der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht und die auf seiner Tätigkeit oder seinen Erfahrungen im Betrieb beruhen. Dafür gezahlte Aufwendungen des Arbeitgebers sind Herstellungskosten für einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand und unterliegen dem steuerlichen Aktivierungsverbot.

Freie Erfindungen sind Erfindungen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen und damit nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dafür gezahlte Aufwendungen des Arbeitgebers sind Anschaffungskosten für einen entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstand und damit aktivierungspflichtig.

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