Telefon
E-Mail

Aktuelles von HLB Linn Goppold

Header Design

Besondere Meldepflichten bei der Beschäftigung von Saisonkräften ab dem 1.1.2018

Bei der Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern müssen Arbeitgeber ab dem 1.1.2018 Besonderheiten im Meldeverfahren beachten.

Saisonarbeitnehmer sind Personen, die für einen befristeten Zeitraum vorübergehend nach Deutschland kommen, um einen

1. jahreszeitlich bedingten,
2. jährlich wiederkehrenden
3. erhöhten Arbeitsbedarf

abzudecken. Hierzu gehören beispielsweise Erntehelfer, Eisverkäufer oder auch Skilehrer. Im Rahmen des elektronischen Arbeitgebermeldeverfahrens muss der Arbeitgeber künftig das neue Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ angeben.

Dies soll zu einer Vereinfachung für den Arbeitgeber führen, da die aufwendige Prüfung entfallen kann, ob für die Saisonkraft nach Beendigung ihrer Tätigkeit eine Weiterversicherungspflicht in der obligatorischen Anschlussversicherung besteht. Voraussetzung für diese Vereinfachung ist jedoch u. a. ein ständiger Wohnsitz des Saisonarbeitnehmers im Ausland sowie die Annahme, dass di

Scrolling up